Die Geschichte des Jugendarbeitsschutzgesetzes JArbSchG
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nur für minderjährige Auszubildende und Arbeitnehmer. Für Jugendliche gelten spezielle Schutzvorschriften, insbesondere die Arbeitszeit betreffend. Außerdem ist im Jugendarbeitsschutz die Anrechnung der Berufsschulzeiten bei minderjährigen Azubis geregelt und den Jugendlichen werden bestimmte Urlaubsansprüche zugesichert.
Diese Schutzvorschriften sind sinnvoll, da sich Jugendliche in einer körperlichen und seelischen Entwicklungsphase befinden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz hat eine lange Geschichte und die Entstehung lässt sich weit in die Zeit der Industrialisierung zurückverfolgen. Das "neue" Jugendarbeitsschutzgesetz von heute trat 1984 in Kraft.
Im Jahr 1997 kam es zu einer Verschlechterung für die Azubis: Die Bestimmungen des § 9 JArbSchG (Freistellung für den Berufsschulunterricht) wurden dergestalt abgeändert, dass sie nicht mehr für volljährige Auszubildende galten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz steht und stand in seiner Geschichte oft von verschiedenen Seiten in der Kritik. Arbeitgeberverbände fordern immer wieder eine weitere Aufweichung der Regelungen.
Wer in der Azubi-Beratung tätig ist, hat oft mit Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz zu tun. Fakt ist, dass das JArbSchG in der Praxis bereits ausgehöhlt wird. Befragungen von Auszubildenden (z.B. der jährliche Ausbildungsreport der DGB-Jugend) zeigen, dass Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz in vielen Betrieben an der Tagesordnung sind und kaum geahndet werden.
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Die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren von sich aus die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes kaum, die Jugendlichen und ihre Eltern zeigen die Verstöße in den seltensten Fällen an. Dass es auch anders geht, zeigt folgendes Urteil:
Ein Bäcker aus Bad Kissingen musste 12.000 Euro Buße zahlen, da er mehrmals und schwer gegen das JArbSchG verstoßen hatte. Drei ehemalige Auszubildende hatten ihn angezeigt. Die Behörden gingen bei der Verhängung des Bußgeldes davon aus, dass der Bäcker vorsätzlich gehandelt hatte.
Wichtige Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes in der Azubi-Beratung
Wichtig bei der Azubi-Beratung sind folgende Paragraphen des Jugendarbeitsschutzgesetzes:
§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz: Arbeitszeit
Minderjährige Auszubildende dürfen laut § 8 JArbSchG nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit in der Berufsausbildung kann auf 8,5 Stunden erhöht werden, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz: Freistellung Berufsschule
Jugendliche müssen laut § 9 JArbSchG während der Ausbildung für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Ein Berufsschultag in der Woche, der mehr als fünf Unterrichtsstunden umfasst, muss pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Bei einem zweiten Berufsschultag wird die Unterrichtzeit laut § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz einschließlich der Pausen angerechnet. Beginnt der Unterricht der Berufsschule vor neun Uhr, dürfen Jugendliche davor nicht beschäftigt werden.
§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz: Freistellung Prüfungen
Der*die Ausbilder*in muss den minderjährigen Auszubildenden laut § 10 JArbSchG für die Teilnahme an allen Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Zudem haben Jugendliche ein Recht auf Freistellung für den Tag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. Fällt dieser auf einen Sonntag, ist eine Freistellung nicht möglich und der Anspruch entfällt.
§ 11 Jugendarbeitsschutzgesetz: Pause und Pausenzeiten
Jugendliche Azubis haben laut § 11 JArbSchG Anspruch auf im Voraus feststehende Pausen. Als Pause gilt dabei nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden müssen die Pausenzeiten mindestens 30 Minuten betragen; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten.
§ 12 Jugendarbeitsschutzgesetz: Schichtzeit
Schichtzeit ist die Zeit zwischen Arbeitsbeginn und Ende, also die Arbeitszeit plus Pausen und Unterbrechungen. Die Schichtzeit von minderjährigen Azubis darf laut § 12 JArbSchG maximal 10 Stunden betragen, in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel im Gastgewerbe, ist eine Schichtzeit von 11 Stunden laut § 12 Jugendarbeitsschutzgesetz zulässig.
§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz: Tägliche Freizeit
Nach dem Ende der Arbeit dürfen Jugendliche laut § 13 JArbSchG nicht vor Ablauf von 12 Stunden wieder beschäftigt werden.
§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz: Nachtruhe
Jugendliche dürfen laut § 14 JArbSchG zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden. Von dieser Regelung gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So dürfen minderjährige Azubis in Bäckereien bereits ab 4.00 Uhr arbeiten, wenn sie über 17 Jahre alt sind. In Gaststätten dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.
§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz: Fünf-Tage-Woche
Minderjährige Azubis dürfen laut § 15 JArbSchG nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden freien Tage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Da für Jugendliche am Sonntag ein Beschäftigungsverbot gilt, bieten sich deshalb entweder der Samstag oder der Montag an. Nach § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz können zum Beispiel im Handel Jugendliche am Samstag beschäftigt werden. Sie sind an einem anderen Tag der Woche freizustellen. In diesen Fällen ist das Prinzip des arbeitsfreien Wochenendes für Jugendliche durchbrochen.
§ 16 Jugendarbeitsschutzgesetz: Samstagsruhe
Jugendliche dürfen an Samstagen laut § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschäftigt werden. Es gibt allerdings laut § 16 JArbSchG viele Ausnahmen, zum Beispiel im Handel und im Gastgewerbe. Wenn Jugendliche an einem Samstag arbeiten, ist das Prinzip der Fünf-Tage-Woche durch eine Freistellung an einem anderen Tag derselben Woche sicherzustellen. Minderjährige Azubis sollen dabei an zwei Samstagen im Monat frei haben. Es handelt sich hier um eine Sollvorschrift, die beachtet werden muss. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann jedoch davon abgewichen werden.
§ 17 Jugendarbeitsschutzgesetz: Sonntagsruhe
Minderjährige Azubis dürfen am Sonntag laut § 17 JArbSchG nicht beschäftigt werden. Allerdings nennt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch hier zahlreiche Ausnahmen, unter anderem das Gaststättengewerbe. Allerdings soll jeder zweite Sonntag frei sein. Zwei Sonntage im Monat müssen frei sein. Auch hier gilt, dass Jugendliche einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag in derselben Woche haben, in der sie am Sonntag arbeiten.
§ 18 Jugendarbeitsschutzgesetz: Feiertagsruhe
Jugendliche dürfen laut § 18 Jugendarbeitsschutzgesetz am 24. und am 31. Dezember nicht nach 14.00 Uhr arbeiten. Auch an allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen minderjährige Azubis nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es, wie bei der Sonntagsarbeit, auch hier viele Ausnahmen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht nach § 18 JArbSchG allerdings am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag steht Jugendlichen ein Ersatzruhetag zu.
§ 19 Jugendarbeitsschutzgesetz: Urlaub
Jugendliche haben laut § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz Anspruch auf:
- 30 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 16 sind.
- 27 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 17 sind.
- 25 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 18 sind.
Werktage bedeutet, dass die Jugendlichen sechs Tage Urlaub pro Woche nehmen müssen. Der Urlaub soll laut § 19 JArbSchG den Minderjährigen während der Ausbildung in den Berufsschulferien gewährt werden. Analog zum Bundesurlaubsgesetz gilt, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden soll. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.
§§ 22-27 Jugendarbeitsschutzgesetz: Beschäftigungsverbote
Für Minderjährige gelten laut §§ 22-27 Jugendarbeitsschutzgesetz in der Berufsausbildung bestimmte Beschäftigungsverbote. Verboten sind grundsätzlich alle Arbeiten, die das psychische oder körperliche Leistungsvermögen der Jugendlichen übersteigen. Verboten sind auch Arbeiten, die mit bestimmten Gefährdungen verbunden sind, wie durch Schadstoffe oder Strahlung. Jugendliche dürfen in der Ausbildung auch nicht mit Akkordarbeit betraut werden. Dies gilt laut §§ 22-27 JArbSchG auch für Arbeiten, bei denen ein bestimmtes Arbeitstempo dauerhaft erzwungen wird. Außerdem dürfen Jugendliche von bestimmten Personen nicht beschäftigt werden. Ein Beschäftigungsverbot kann zum Beispiel für Ausbilder*innen ausgesprochen werden, die dreimal zu einer Geldbuße wegen Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verurteilt wurden.
§§ 32-46 Jugendarbeitsschutzgesetz: Erstuntersuchung
Bevor ein*e Jugendliche*r zu arbeiten beginnt, muss er*sie laut § 32 JArbSchG von einem Arzt untersucht werden. Minderjährige Auszubildende können eine Berufsausbildung laut §§ 32-46 Jugendarbeitsschutzgesetz also in der Regel nur beginnen, wenn innerhalb der letzten 14 Monate die sogenannte Erstuntersuchung von einem Arzt durchgeführt wurde und dem*der Ausbilder*in eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei der Teilnahme an einem Grundbildungsjahr schulischer Form ist die Erstuntersuchung nicht erforderlich. Ein Jahr nach Aufnahme der Berufsausbildung müssen sich minderjährige Azubis erneut untersuchen lassen. Der*die Ausbilder*in muss nach neun Monaten dazu auffordern! Liegt die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nach 14 Monaten nicht vor, gilt wie bei fehlender Erstuntersuchung ein absolutes Beschäftigungsverbot. In der Bescheinigung für den Arbeitgeber werden ggf. alle Arbeiten vermerkt, welche die Gesundheit oder Entwicklung des*der Jugendlichen gefährden könnten. Wechselt der*die Jugendliche den Arbeitgeber, muss ihm*ihr der ehemalige Ausbildungsbetrieb die Bescheinigungen über die Erstuntersuchung und Folgeuntersuchungen übergeben.
Minderjährige Azubis müssen bei Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Untersuchungen freigestellt werden. Die Kosten für die Untersuchungen trägt das jeweilige Land. Für minderjährige Azubis fallen auch keine Praxisgebühren an.
§§ 47-48 Jugendarbeitsschutzgesetz: Aushang über Arbeitszeiten und Pausen
Wer eine*n Jugendliche*n beschäftigt, muss laut § 47 Jugendarbeitsschutzgesetz am Ausbildungsplatz einen Ausdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde gut sichtbar anbringen.
Wenn in einem Betrieb mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber laut § 48 JArbSchG auf einen Aushang die regelmäßigen Arbeits- und Pausenzeiten der Jugendlichen vermerken.
§§ 58-60 Jugendarbeitsschutzgesetz: Straf- und Bußgeldvorschriften
Obwohl Verstöße gegen das JArbSchG in der Praxis häufig vorkommen, sind sie kein Kavaliersdelikt und können mit empfindlichen Geldstrafen bis maximal 15.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Wenn zum Beispiel ein Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Jugendlichen, wie in § 48 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben, nicht öffentlich aushängt, kann er mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG als PDF
Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann als PDF unter http://www.gesetze-im-internet.de vollständig heruntergeladen werden.
Weiterbildungen zum Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG
In der beruflichen Weiterbildung zum Azubi-Coach werden alle relevanten Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgegriffen und z.B. die Regelungen zum Urlaub und zur Arbeitszeit aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz übersichtlich dargestellt.
Teilnehmende der Weiterbildung zum Azubi-Coach lernen aber auch die anderen rechtlichen Grundlagen im Ausbildungsverhältnis, insbesondere das Berufsbildungsgesetz (BBiG) kennen und die einzelnen Paragraphen in der Praxis konkret anzuwenden. Mit diesem Wissen sind sie in der Lage, Jugendlichen und Auszubildenden umfassende Beratung anzubieten. Die Fortbildung ist also für alle Personen interessant, die Auszubildende beraten, begleiten oder betreuen und sich im Bereich Azubi-Recht fortbilden möchten.
Wer Auszubildende umfassend betreuen und beraten möchte, hat seit 2013 die Möglichkeit, die Qualifizierung zum*zur Ausbildungsberater*in beim Institut für Bildungscoaching zu absolvieren.