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voller Hörsaal als Zeichen, wie wichtig BAföG ist

Hintergrundwissen BAföG

Was heißt BAföG überhaupt?

BAföG ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Es existiert seit mehr als 50 Jahren und wurde zuletzt mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz zum Wintersemester 2024/25 grundlegend überarbeitet: Die Bedarfssätze wurden um 5 % angehoben, die Freibeträge erhöht und eine neue Studienstarthilfe von 1.000 Euro für Studienanfänger*innen aus einkommensschwachen Haushalten eingeführt. Zusätzlich können Studierende künftig ein "Flexibilitätssemester" über die reguläre Förderungshöchstdauer hinaus nutzen. Damit soll das eigentliche Ziel des BAföG noch weiter gestärkt werden: Chancengleichheit in der Bildung für Alle. 

Als staatliche Sozialleistung soll das BAföG jedem Menschen unabhängig von der sozialen oder wirtschaftlichen Situation ermöglichen, eine Ausbildung zu absolvieren, die den individuellen Fähigkeiten und Interessen entspricht.

Wer hat Anspruch auf BAföG-Zahlungen?

Grundsätzlich hat jede*r Anspruch, der*die die Voraussetzungen erfüllt, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz festgehalten sind. Das sind in erster Linie zunächst deutsche Studierende und Praktikanten*innen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Schüler*innen, ausländische Studierende oder Menschen mit Familienverantwortung Anspruch auf die Förderung. 

Um BAföG beantragen zu können, darf man beispielsweise zu Beginn des Bachelor- oder Masterstudiums nicht älter als 45 Jahre sein. Studierende, die eigene Kinder erziehen, sind von dieser Regelung aber befreit. 

So wurde der Kreis der Berechtigten auch mit der letzten Reform 2024 weiter erweitert: Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz stiegen die Freibeträge beim Einkommen der Eltern zum Wintersemester 2024/25 um 5,25% - bei miteinander verheirateten Eltern von 2.415 Euro auf 2.540 Euro (gemeinsam), bei getrennt lebenden bzw. nicht verheirateten Eltern auf 1.690 Euro je Elternteil. Auch der Freibetrag für Geschwisterkinder wurde auf 770 Euro pro Kind angehoben, sodass insgesamt noch mehr Menschen Anspruch auf die Förderung haben.

Mit der 29. BAföG-Novelle wurden zudem zwei neue Leistungsbestandteile eingeführt: eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro für unter 25-jährige Erststudierende aus einkommensschwachen Familien sowie ein sogenanntes Flexibilitätssemester, das ohne Angabe von Gründen einmalig zusätzlich zur regulären Förderungshöchstdauer beantragt werden kann.

Die Anspruchsberechtigung hängt von vielen Faktoren ab und ist daher immer in der individuellen Situationen beziehungsweise für den*die Antragsteller*in individuell zu ermitteln. 

Aktuell (2026) gilt: Der BAföG-Höchstsatz 992 Euro beträgt für Studierende und 959 Euro für Schüler*innen.

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Was ist der BAföG-Rechner?

Mit dem sogenannten BAföG-Rechner kann man überprüfen, ob und welchen Anspruch man auf die BAföG-Förderung hat. Auf studis-online.de kann man nachrechnen lassen, ob man überhaupt ein Anrecht auf BAföG hat und wenn ja, in welcher Höhe. Das Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) stellt außerdem einige Beispiele bereit, wie BAföG-Ansprüche individuell berechnet werden. 

Die BAföG-Ansprüche sind bei jedem*r Antragsteller*in verschiedenen und können daher nur in einem Beratungsgespräch abschließend geklärt werden. Entscheidend sind vor allem das Einkommen der Eltern oder des Ehegatten/Lebenspartners und die eigenen Lebensumstände, namentlich das eigene Einkommen und Vermögen.

Hierzu zwei konkrete Beispiele des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ): 

1. Alexa (17), Berufsfachschülerin, auswärts wohnend:

Alexa (17) möchte Fremdsprachenkorrespondentin werden. Alexa wohnt in einem Wohnheim. Sie ist beitragsfrei bei ihren Eltern in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Alexas Schwester Janina geht in die 8. Klasse und ihr Bruder Daniel (2) in den Kindergarten. Die Mutter ist Hausfrau. Der Vater ist Beamter und hatte vor 2 Jahren ein Bruttojahreseinkommen von 55.470 Euro. Er zahlt in eine Riester-Rente ein.

Nach Berechnung aller relevanten Komponenten steht Alexa eine BAföG-Förderung in Höhe von 666 Euro zu. 

2. Jan (34), Student, Masterstudiengang, eigenes Motorrad:

Jan (34) hat einen Bachelor-Studiengang in Entsorgungstechnik an einer Fachhochschule abgeschlossen und seither bei der Firma EntsorgungsGmbH gearbeitet. Nun hat er nach 5 Berufsjahren einen Masterstudiengang in Versorgungs- und Entsorgungstechnik begonnen und wird elternunabhängig gefördert. Jan wohnt zur Miete und ist selbst beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert. Jan besitzt ein Motorrad mit einem Zeitwert von 5.000 Euro und ein Sparbuch mit einer Einlage von 42.000 Euro.

Nach Berechnung aller relevanten Komponenten erhält Jan Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 921,00 Euro, davon 460,50 Euro als Zuschuss und 460,50 als zinsloses Darlehen.

Weitere Rechenbeispiele finden Sie auf der Informationsseite des BMBFSFJ.

Wie stelle ich einen Antrag auf BAföG-Leistungen?

Die BAföG-Leistungen müssen schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Studierende und Schüler*innen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können den Antrag selber stellen. Je nach Art der Ausbildung sind unterschiedliche Stellen dafür zuständig, den Antrag zu bearbeiten. Für Studierende ist das jeweilige Studierendenwerk zuständig, für Schüler*innen an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet. 

Wichtig zu beachten ist, dass die Förderung nicht rückwirkend erfolgen kann. Es ist also wichtig, sich frühzeitig zu informieren und dann auch den Antrag zu stellen. Noch fehlende Unterlagen können nachgereicht werden. 

BAföG kann mittlerweile auch online und in leicht verständlicher Sprache oder Gebärdensprache beantragt werden.

Ein Hinweis: Die Bundesregierung hat das 30. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes am 12. August 2026 beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die ersten Verbesserungen ab dem 1. April 2027 in Kraft treten.

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Autor*in: Hannah Weigel

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