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Holzhammer als Symbol für BBiG

Das Berufsbildungsgesetz BBiG

Die Geschichte des Berufsbildungsgesetzes

Das wichtigste Gesetz für Auszubildende ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Berufsbildungsgesetz regelt die Berufsausbildung in Deutschland. Es wurde im Jahr 1969 verabschiedet und blieb in der damaligen Fassung lange erhalten. Eine erste einschneidende Veränderung erfuhr das Berufsbildungsgesetz, als im Jahr 2002 die Berufsvorbereitung aufgenommen wurde. Das Berufsbildungsgesetz findet seitdem teilweise auch auf Jugendliche in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Anwendung (§ 26 BBiG).

Am 01.04.2005 kam es zur ersten großen Reform des Berufsbildungsgesetzes. Die Neuregelungen sind vor allem auf den im Juni 2004 getroffenen Ausbildungspakt und seine Zielsetzungen zurückzuführen. Bei den Veränderungen handelte es sich größtenteils um strukturelle Änderungen:

  • Die Berufsausbildung wurde internationalisiert - laut § 1 BBiG können Teile der Berufsausbildung jetzt auch im Ausland durchgeführt werden. Auf Antrag des*der Auszubildenden wird das Abschlusszeugnis der zuständigen Stellen auch in französischer und englischer Übersetzung ausgestellt (§ 37 BBiG).
  • Die Lernorte der beruflichen Bildung wurden erweitert um sonstige Berufsbildungseinrichtungen (§ 2 BBiG). Der Grund dafür war, dass immer mehr Berufsausbildungen außerbetrieblich von externen Trägern angeboten werden.
  • Auch das Prüfungswesen wurde reformiert. Vor allem für Berufe in der Metall- und Elektrobranche gilt seitdem die gestreckte Abschlussprüfung.
  • Für alle Azubis relevant ist die verlängerte Probezeit. Diese kann seit der Reform 2005 maximal vier Monate, statt vorher drei Monate betragen. Außerdem wurde die Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBiG) eingeführt.

Zum 01.01.2020 wurde das Berufsbildungsgesetz erneut überarbeitet. So traten beispielsweise folgende Änderungen in Kraft:

  • Die Mindestvergütung für Auszubildende wurde beschlossen (§ 17). Tarifvertragliche Regelungen haben jedoch Vorrang vor der Mindestvergütung.
  • Die Rahmenbedingungen für eine Teilzeitberufsausbildung wurden angepasst: Laut § 7a (bisher § 8) ist es nun grundsätzlich für alle Auszubildenden möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren.
  • Bei der Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten wurden jugendliche und erwachsene Auszubildende bisher unterschiedlich behandelt. Diese Unterscheidung ist nun in § 15 aufgehoben worden, alle Auszubildenden sind diesbezüglich gleichgestellt.

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Bilden Sie sich weiter

Das BBiG regelt nicht die Arbeitszeit und den Urlaub für Azubis. Diese werden in anderen Gesetzen des Arbeitsrechts geregelt (z.B. durch das Jugendarbeitsschutzgesetz). Wichtig bei der Beratung von Auszubildenden sind folgende Paragraphen des Berufsbildungsgesetzes:

Wichtige Regelungen im Berufsbildungsgesetz für die Azubi-Beratung

§ 7 Berufsbildungsgesetz: Anrechnung von beruflicher Vorbildung / Teilzeitberufsausbildung

Die einzelnen Bundesländer können nach § 7 Berufsbildungsgesetz Anrechnungsverordnungen erlassen, nach denen berufliche Vorbildung auf die Ausbildung angerechnet werden kann, z.B. ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ). Die Ausbildungszeit verkürzt sich dann laut § 7 BBiG entsprechend. Bei einer Anrechnung zählt die angerechnete Zeit im Hinblick auf die Vergütung als bereits zurückgelegte Ausbildungszeit. Der*die Auszubildende hat also Anspruch auf die entsprechend höhere Ausbildungsvergütung.

Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann laut § 7a BBiG die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 50% verkürzt werden, die Ausbildungsdauer verlängert sich entsprechend (höchstens jedoch um das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer).

§ 8 Berufsbildungsgesetz: Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung

Die Ausbildung kann laut § 8 Berufsbildungsgesetz aus verschiedenen Gründen verkürzt werden. Eine Verkürzung der Ausbildung ist zum Beispiel wegen eines allgemeinbildenden Schulabschlusses möglich. Auch eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung kann eine Verkürzung um 12 Monate rechtfertigen. Bei einem Ausbildungsplatzwechsel wird die bereits erbrachte Ausbildungszeit im selben Beruf in der Regel voll anerkannt.

Eine Verlängerung der Ausbildung kann laut § 8 Berufsbildungsgesetz nur der*die Auszubildende beantragen, zum Beispiel wegen einer langen Erkrankung während der Berufsausbildung. Ist eine Verlängerung aufgrund einer mangelhaften Ausbildung nötig, entstehen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den*die Ausbilder*in.

§§ 10 - 12 Berufsbildungsgesetz: Ausbildungsvertrag

Vor Beginn der Ausbildung muss laut §§ 10-12 Berufsbildungsgesetz ein Ausbildungsvertrag geschlossen und bei der zuständigen Stelle gemeldet werden. Der Ausbildungsvertrag enthält Angaben zu Ort und Dauer der Ausbildung. Auch die Länge der Probezeit, die Vergütung, die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch und die Möglichkeiten der Kündigung müssen im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Zudem muss laut §§ 10-12 BBiG ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt werden, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Berufsausbildung in dem jeweiligen Beruf hervorgehen.

§ 13 Berufsbildungsgesetz: Pflichten des Azubis

Auszubildende haben am Ausbildungsplatz bestimmte Pflichten, die in § 13 Berufsbildungsgesetz geregelt sind: Sie müssen allen Anweisungen nachkommen und sorgfältig arbeiten. Bei Fehlzeiten im Betrieb oder in der Schule müssen sie sich rechtzeitig entschuldigen. Die Modalitäten einer korrekten Krankmeldung sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Außerdem haben Azubis laut § 13 BBiG die Pflicht, über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.

§ 14 Berufsbildungsgesetz: Pflichten des Ausbilders

Auch Ausbilder*innen haben laut § 14 Berufsbildungsgesetz bestimmte Pflichten. Die wichtigste Pflicht: Der*die Ausbilder*in muss den*die Auszubildenden planmäßig ausbilden und ihm*ihr alle wichtigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufes vermitteln. In § 14 BBiG sind außerdem weitere Pflichten festgelegt. Der*die Ausbilder*in muss die Ausbildungsmittel kostenlos bereitstellen. Er*Sie muss den*die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und das Berichtsheft kontrollieren. Es ist seine*ihre Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der*die Auszubildende am Ausbildungsplatz weder sittlich noch körperlich gefährdet wird.

§ 15 Berufsbildungsgesetz: Freistellung für die Berufsschule

Auszubildende haben laut § 15 Berufsbildungsgesetz ein Recht auf Freistellung für die Berufsschule. Der Anspruch auf Freistellung gilt unabhängig davon, ob der*die Auszubildende während der Berufsausbildung noch schulpflichtig ist oder nicht. Auch für die Teilnahme an Prüfungen besteht laut § 15 BBiG ein Anspruch auf Freistellung. Bezüglich der Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten auf die Ausbildungszeit sind erwachsene und jugendliche Auszubildende seit dem 01.01.2020 gleichgestellt.

§ 16 Berufsbildungsgesetz: Ausbildungszeugnis

Jeder Azubi erwirbt bei Beendigung der Berufsausbildung laut § 16 Berufsbildungsgesetz das Recht auf ein Arbeitszeugnis. Auf Verlangen des Azubis muss das Ausbildungszeugnis laut § 16 BBiG qualifiziert sein, d.h. es enthält wohlwollende Bemerkungen über Leistungen und Verhalten des*der Auszubildenden.

Tipp: Unter www.azubi-azubine.de können sich Azubis online und kostenlos selbst bewerten und sofort ein Ausbildungszeugnis erhalten. Auch Ausbilder*innen können den Ausbildungszeugnis-Generator nutzen.

§§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz: Ausbildungsvergütung

Im Ausbildungsvertrag wird die Ausbildungsvergütung festgelegt. Sie muss laut § 17 BBiG angemessen sein. Dies bedeutet, dass die Vergütung nicht mehr als 20 % unter der üblichen tariflichen Regelung liegen darf.

Außerdem ist seit dem 01.01.2020 ist eine monatliche Mindestvergütung festgelegt worden:

  • Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2020: 515,- Euro im ersten Lehrjahr.
  • Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2021: 550,- Euro im ersten Lehrjahr.
  • Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2022: 585,- Euro im ersten Lehrjahr.
  • Bei Ausbildungsbeginn im Jahr 2023: 620,- Euro im ersten Lehrjahr.

Die Vergütung steigt mit fortschreitender Ausbildung (mindestens jährlich) an:

  • 2. Lehrjahr: Vergütung des 1. Lehrjahres zzgl. 18%
  • 3. Lehrjahr: Vergütung des 1. Lehrjahres zzgl. 35%
  • 4. Lehrjahr: Vergütung des 1. Lehrjahres zzgl. 40%

Ausnahmen gibt es jedoch bei geltenden tarifvertraglichen Vergütungsregeln. In diesem Fall kann die Mindestvergütung unterschritten werden.

Die Ausbildungsvergütung muss bis zum Ende des laufenden Monats gezahlt werden. Ein Recht auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung haben Auszubildende nach § 19 BBiG auch, wenn sich der*die Auszubildende bereithält, die Ausbildung aber entfällt.

§ 20 Berufsbildungsgesetz: Probezeit

Die Ausbildung beginnt laut § 20 Berufsbildungsgesetz mit einer Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate betragen. In der Probezeit können Ausbilder*in und Auszubildende*r laut § 20 BBiG jederzeit ohne Grund schriftlich die Kündigung aussprechen.

§ 21 Berufsbildungsgesetz: Beendigung

Das Berufsausbildungsverhältnis endet laut § 21 Berufsbildungsgesetz mit Bestehen der Abschlussprüfung zu dem Zeitpunkt, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse bekannt gibt. Besteht der*die Auszubildende die Prüfung nicht, endet die Ausbildung laut § 21 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, die im Ausbildungsvertrag vermerkt ist, falls der*die Auszubildende nicht eine Verlängerung der Ausbildung verlangt.

§ 22 Berufsbildungsgesetz: Kündigung

In der Probezeit kann die Ausbildung laut § 22 Berufsbildungsgesetz ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich gekündigt werden. Nach der Probezeit kann nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen. Dabei muss die eine Partei der anderen schwere Vorwürfe machen können, so dass eine Fortsetzung der Ausbildung nicht zumutbar ist.

Außerdem ist laut § 22 BBiG jederzeit eine ordentliche Kündigung durch den*die Auszubildenden möglich, wenn er*sie die Berufsausbildung aufgeben will.

Eine Trennung in gegenseitigem Einvernehmen durch einen Auflösungsvertrag wird zwar im Berufsbildungsgesetz nicht erwähnt, ist aber aufgrund anderer Regelungen im Arbeitsrecht dennoch jederzeit möglich, wenn sich Azubi und Ausbilder*in einigen.

§ 23 Berufsbildungsgesetz: Schadensersatz bei Kündigung

Azubis oder Ausbilder*innen können laut § 23 Berufsbildungsgesetz Schadensersatz verlangen, wenn der*die jeweils Andere die Schuld an einer vorzeitigen Vertragslösung trägt. Dies gilt nur, wenn der Ausbildungsvertrag nach der Probezeit aufgelöst wird. Ein Schadensersatzanspruch kann auch dann entstehen, wenn der*die Auszubildende ohne ausreichende Gründe fristlos kündigt und sich weigert, weiter im Betrieb zu arbeiten. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung durch den*die Auszubildenden unbedingt von Fachleuten erstellt werden.

§ 24 Berufsbildungsgesetz: Weiterarbeit

Nach der Ausbildung kann es zu einer Übernahme kommen, wenn sich Azubi und Ausbilder*in in den letzten sechs Monaten der Ausbildung darauf einigen. Wenn Azubi und Ausbilder*in nichts absprechen und der*die Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung weiter im Betrieb arbeitet, greift § 24 Berufsbildungsgesetz zur Weiterarbeit. Der*die Auszubildende gilt dann als unbefristet übernommen und hat durch die Weiterarbeit automatisch einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen.

§ 26 Berufsbildungsgesetz: Berufsvorbereitende Maßnahmen

Es wird festgelegt, dass die §§ 10-23 des Berufsbildungsgesetzes auch für Teilnehmende in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Anwendung finden. Allerdings sind bestimmte Abweichungen möglich.

§§ 27 - 30 Berufsbildungsgesetz: Ausbildungsstätte und Ausbilder

Nicht jede*r darf ausbilden, näheres regelt §§ 27-30 BBiG. Ein*e Ausbilder*in muss persönlich und fachlich geeignet sein, um eine Berufsausbildung durchführen zu dürfen. Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO), die eine Schulung und Prüfung für Ausbilder*innen im Bereich der Industrie- und Handelskammer vorsah, ist derzeit ausgesetzt. Im Handwerk erwirbt man sich durch den Meisterbrief das Recht auszubilden. Trotzdem muss auch die Ausbildungsstätte geeignet sein.

§§ 37 - 50 Berufsbildungsgesetz: Prüfungen

Das Berufsbildungsgesetz regelt auch die Zulassung zur Zwischenprüfung, Abschlussprüfung sowie gestreckter Abschlussprüfung. In § 45 BBiG ist festgelegt, dass Azubis während der Ausbildung aufgrund von guten Leistungen in Berufsschule und Betrieb (besser als 2,49) vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden können.

Berufsbildungsgesetz BBiG als PDF

Das Berufsbildungsgesetz kann als PDF unter http://www.gesetze-im-internet.de vollständig heruntergeladen werden. Der Download des BBiG ist kostenlos.

Weiterbildungen im Bereich Ausbildung

In der beruflichen Weiterbildung zum Azubi-Coach werden alle relevanten Inhalte des Berufsbildungsgesetzes behandelt. Die Teilnehmenden lernen unter anderem die wichtigen Regelungen im Bereich Kündigung (§§ 20, 22) und Ausbildungsqualität (§ 14) kennen und anwenden. In der Fortbildung werden auch wesentliche Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz behandelt.

Wer Auszubildende umfassend betreuen und beraten möchte, hat seit 2013 die Möglichkeit, die Qualifizierung zum*zur Ausbildungsberater*in beim Institut für Bildungscoaching zu absolvieren, die aus drei Modulen besteht.

Passende Weiterbildungen

Weiterbildung: Systemische Beratung im Ausbildungsbetrieb

Die Teilnehmenden lernen, Beratungen nach dem systemischen Ansatz im betrieblichen Kontext durchzuführen. Für Lehrkräfte, Ausbilder*innen, Personalverantwortliche und Fachkräfte in AbH- und BaE-Maßnahmen. Thema:Duale Ausbildung Termine und Details

Qualifizierung zum*zur Ausbildungsberater*in

Die Teilnehmenden erwerben methodische und inhaltliche Kompetenzen, um Auszubildende bei arbeitsrechtlichen und persönlichen Konflikten in der Ausbildung zu beraten und ihre Lernprozesse professionell zu unterstützen. Für Lehrkräfte, Ausbilder*innen, Personalverantwortliche und Fachkräfte bei AbH- und BaE-Maßnahmen. Thema:Duale Ausbildung Termine und Details