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Integration und Recht

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Zugang zum Arbeits- sowie Ausbildungsmarkt gehören zu den zentralen Inhalten in der Weiterbildung zum Integrationscoach, da abhängig von dem vom Bundesamt für Migration (BAMF) verliehenen Schutzstatus sowohl die Länge der Aufenthaltsgenehmigung als auch die Beschränkungen bezüglich des Zugangs zum deutschen Arbeitsmarkt variieren können. Darüber hinaus entscheidet der jeweilige Aufenthaltstitel auch darüber, ob Geflüchtete ein Anrecht auf den Besuch eines Integrationskurses oder auf die Teilnahme an eine der zahlreichen Fördermaßnahmen im Rahmen der Berufsorientierung für Flüchtlinge haben.
Im Folgenden soll daher ein Überblick über die Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF im Rahmen eines Asylverfahrens gegeben werden.

Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF

Das Bundesamt für Migration (BAMF) hat nach eingehender Prüfung der eingereichten Dokumente sowie einer persönlichen Anhörung über den Asylantrag zu entscheiden. Dabei stehen dem BAMF folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

A Dem Asylantrag wird stattgegeben.

Diese Entscheidung erfolgt auf Grundlage der sogenannten vier Schutzformen. Zu diesen zählen:

1. Asylberechtigung (Art. 16a GG)

Nach Art. 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht. Zur Gruppe der politisch Verfolgten gehören alle Menschen, die aufgrund ihrer 

  • Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet)
  • Nationalität
  • politischen Überzeugungen
  • Religion oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet) in ihrem jeweiligen Herkunftsland mit schwerwiegenden Verletzungen ihrer Menschenrechte zu rechnen hätten.

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Gilt eine Person als asylberechtigt, erhält sie eine Aufenthaltsgenehmigung für drei Jahre. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen nach 3 oder 5 Jahren in eine Niederlassungserlaubnis übergehen. Asylberechtigte erhalten zudem von Beginn an uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang.

[Wichtig] Menschen, die über einen sogenannten „sicheren Drittstaat“ in die Bundesrepublik einreisen, haben keinen Anspruch auf Asylberechtigung mehr. Zu den „sicheren Drittstaaten“ zählen alle Staaten der Europäischen Union sowie alle weiteren europäischen Länder, die die Genfer Flüchtlingskonvention und Menschrechtskonvention einhalten, namentlich Norwegen und die Schweiz.

2. Flüchtlingsschutz (§3 AsylG)

Ob einem*r Asylsuchenden Schutz im Sinne des Flüchtlingsschutzes gewährt wird, hängt von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der jeweiligen Person ab. Nach §3 des Asylgesetzes wird ein*e Ausländer*in als Flüchtling eingestuft, wenn er*sie aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner*ihrer 

  • Rasse
  • Religion
  • Nationalität
  • politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Gegensatz zur Asylberechtigung kann diese Schutzform auch staatenlosen Personen zuerkannt werden.


Erhält eine Person Flüchtlingsschutz, so wird ihr eine Aufenthaltsgenehmigung über drei Jahre sowie uneingeschränkter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gewährt. Die Aufenthaltsgenehmigung kann – ähnlich dem Verfahren bei Asylberechtigten – schließlich in eine Niederlassungserlaubnis münden.

3. Subsidiärer Schutz (§4 AsylG)

Eine Person gilt als subsidiär schutzberechtigt, wenn sie stichhaltige Gründe dafür vorweisen kann, dass ihr in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Dazu zählen:

  • Verhängung bzw. Vollstreckung der Todesstrafe
  • Folter sowie
  • willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.


Wird subsidiärer Schutz gewährt, so wird in dessen Folge eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, zudem erhält man unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese kann für zwei weitere Jahre verlängert werden. Nach insgesamt fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis ausgestellt zu bekommen.

4. Abschiebungsverbot (§60 V & VII AufenthG)

Weiterhin dürfen Schutzsuchende auch dann nicht in ihr Herkunftsland rückgeführt werden, wenn in diesem

  • entweder eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (§ 60 Abs. 5 AufenthG)
  • oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 AufenthG) besteht.

Liegt ein Abschiebungsverbot vor, so wird eine Aufenthaltsgenehmigung für mindestens ein Jahr gewährt, welche mehrmals verlängert werden kann. Menschen, die diesen Schutzstatus erhalten, dürfen grundsätzlich eine Beschäftigung aufnehmen – dieser Schritt erfordert jedoch die Erlaubnis der jeweils zuständigen Ausländerbehörde. Auch hier kann nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

B Liegt keine der oben genannten Schutzformen vor, wird der Asylantrag abgelehnt.

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