Vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung
Seit dem 1. Juli 2026 löst die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende das Bürgergeld ab. Die Geldleistung heißt nun „Grundsicherungsgeld“, die gesetzliche Grundlage bleibt das SGB II. Ziel der Bundesregierung ist es, Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren und Leistungsberechtigte schneller und dauerhaft in Arbeit zu bringen. Die Regelbedarfe bleiben unverändert: Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro im Monat.
Wer bereits Bürgergeld bezieht, muss keinen neuen Antrag stellen. Die Bundesagentur für Arbeit weist zudem darauf hin:
- Vereinzelt wird noch der Begriff „Bürgergeld“ benutzt.
- Alle Formulare und Online-Services können weiter verwendet werden.
- Bisher erlassene Bescheide bleiben inhaltlich weiter gültig.
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Stimme aus dem Seminar
Was ist neu bei der Grundsicherung?
- Vermittlung und Mitwirkung
Vermittlungsvorrang: Das Jobcenter prüft zunächst, ob eine direkte und nachhaltige Vermittlung in Arbeit möglich ist. Ist eine Qualifizierung oder Weiterbildung für eine dauerhafte Integration erfolgversprechender, kann sie weiterhin gefördert werden, insbesondere bei Menschen unter 30 Jahren.
Arbeitskraft: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Insbesondere Alleinstehende können zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet werden, sofern dies zur Überwindung des Leistungsbezugs erforderlich ist und keine besonderen Gründe, z. B. gesundheitliche Einschränkungen, dagegensprechen.
Kooperationsplan: Er enthält persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung; das Erstgespräch findet grundsätzlich persönlich im Jobcenter statt. Wer vereinbarte Schritte nicht umsetzt oder einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, kann per Verwaltungsakt unmittelbar zur Mitwirkung verpflichtet werden.
Arbeiten mit Kind: Eltern können bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes (bisher: drittes Lebensjahr) zu Arbeit, Eingliederungsmaßnahme oder Sprachkurs herangezogen werden, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist.
- Leistungsminderungen
Pflichtverletzungen: Wer z. B. keine Eigenbemühungen nachweist oder eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, dem wird der Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gekürzt.
Meldeversäumnisse: Der erste versäumte Termin bleibt folgenlos, ab dem zweiten wird der Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat gekürzt. Wer drei Termine in Folge ohne wichtigen Grund versäumt, gilt nach vorheriger Anhörung als nicht erreichbar: Zunächst entfällt der Regelbedarf, die Unterkunftskosten werden noch einen Monat übernommen; in letzter Konsequenz entfällt der gesamte Anspruch.
Arbeitsverweigerung: Wer ein konkretes, zumutbares und tatsächlich verfügbares Arbeitsangebot willentlich ablehnt, dem kann der Regelbedarf bereits bei der ersten Ablehnung für ein bis zwei Monate vollständig entzogen werden. Die Miete geht dann direkt an die Vermieter*innen.
Eine Minderung erfolgt nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Menschen, deren psychische Erkrankung dem Jobcenter bekannt ist, werden vor einer Minderung persönlich angehört.
- Vermögen und Kosten der Unterkunft
Vermögen: Die einjährige Karenzzeit ist abgeschafft. Das Schonvermögen richtet sich nach dem Alter: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro, ab dem 41. 12.500 Euro, ab dem 51. 20.000 Euro.
Kosten der Unterkunft: In der weiterhin geltenden einjährigen Karenzzeit werden die Wohnkosten höchstens bis zum 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen. Eine Härtefallregelung schützt insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
- Besondere Unterstützung für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Jugendliche
- Jobcenter sollen gesundheitliche (explizit auch psychische) Einschränkungen in der Beratung stärker berücksichtigen.
- Junge Menschen in komplexen Lebenslagen sollen umfassender beraten werden; dazu werden die Jugendberufsagenturen gestärkt, in denen Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendamt zusammenarbeiten. Ab dem 1. August 2027 bieten auch die Agenturen für Arbeit Fallmanagement und aufsuchende Beratung für junge Menschen an.
Neue Grundsicherung: Nur Pflichten oder auch Rechte?
Mit der Reform sind die Mitwirkungspflichten verbindlicher geregelt und Pflichtverletzungen strenger sanktioniert. Neben den Pflichten haben Leistungsberechtigte laut Bundesagentur für Arbeit folgende Rechte:
- Finanzielle Absicherung mit Grundsicherungsgeld
- Beratung und Vermittlung, zum Beispiel Unterstützung bei Bewerbungen
- Unterstützung bei der Kranken- und Pflegeversicherung
- Qualifizierung und Umschulung sowie Unterstützung bei einer Existenzgründung
- Widerspruch gegen Bescheide
Datenschutz und Auskunft über gespeicherte Daten
Wer kann die neue Grundsicherung bekommen?
Grundsicherungsgeld können Personen erhalten, die
- mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze für die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind, also mindestens drei Stunden täglich arbeiten können,
- hilfebedürftig sind, weil ihr Einkommen z. B. aus Teilzeit, geringer Bezahlung oder selbstständiger Tätigkeit und ihr Vermögen nicht zum Leben reichen, und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Auch Partner*innen und im Haushalt lebende Kinder, die mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, können Grundsicherungsgeld erhalten.
Wie beantrage ich Grundsicherungsgeld?
Der Antrag wird beim zuständigen Jobcenter gestellt: online, persönlich, telefonisch oder schriftlich. Welche Nachweise nötig sind, teilt das Jobcenter mit; häufig sind dies Kontoauszüge der letzten drei Monate, Lohnbescheinigungen, Auskünfte über weiteres Vermögen, Mietvertrag sowie Heiz- und Nebenkostenabrechnung. Auch bei Antragstellung im Laufe eines Monats wird das Grundsicherungsgeld in der Regel für den ganzen Monat gezahlt.
Kritik an den Reformen
Es bleibt die Frage: wie "gerecht" sind die neuen Beschlüsse? Sozialverbände und Gewerkschaften haben die Reform kritisiert. Ein Bündnis von neun Organisationen, darunter AWO, Diakonie, Paritätischer Gesamtverband, VdK, DGB und Deutscher Mieterbund, warnte im Januar 2026 insbesondere davor, dass Sanktionen und Verschärfungen bei den Kosten der Unterkunft zu Mietschulden, Zwangsräumungen und Wohnungslosigkeit führen können.
Die Bundesregierung verweist dagegen auf Verbesserungen:
- Die Jobcenter erhalten ab 2026 jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich.
- Menschen mit bekannten psychischen Erkrankungen werden vor Minderungen persönlich angehört.
Der Regelbedarf von Kindern wird nicht gemindert, wenn die Eltern Pflichten verletzen.
Sozialleistungen: Wie behalte ich den Überblick?
Es ist für Betroffene und Beratende nicht leicht, im weiten Feld der Sozialgesetzgebung den Überblick zu behalten. So beantragen bedürftige Rentner*innen nicht das Grundsicherungsgeld, sondern die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“; zuständig ist hier nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt. Die Weiterbildung zum Coach für Sozialleistungen fasst das notwendige Grundwissen zu Gesetzesgrundlagen zusammen und vermittelt anhand zahlreicher Praxisbeispiele die Basics rund um Anspruch und Leistungen. Weitere Informationen zu den aktuellen Sozialleistungen erhalten Sie auch in unserem Blogartikel Sozialleistungen - was steckt dahinter?
Stand: 09/2026
Autor*in: Sophia Blaube
