Bildungsurlaub Nordrhein-Westfalen
Bildungsurlaub – je nach Bundesland auch Bildungsfreistellung oder Bildungszeit genannt – gibt Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sich für eine anerkannte Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Zeit wird das Gehalt weitergezahlt.
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- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr (eine Arbeitswoche)
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Ja – Übertragung auf das Folgejahr möglich, schriftliche Erklärung bis 31. Dezember erforderlich
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung innerhalb von 3 Wochen
- Auszubildende: Anspruch nur für politische Weiterbildung (§ 12a AWbG).
- Beamte: Kein Anspruch nach AWbG; Sonderurlaub möglich
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; Betriebe unter 10 Beschäftigten (kein Anspruch); unter 50 Beschäftigte: Ablehnung möglich, wenn bereits 10 % der Belegschaft Bildungsurlaub genommen haben