Was ist Bildungsurlaub?
Bildungsurlaub – je nach Bundesland auch Bildungsfreistellung oder Bildungszeit genannt – gibt Arbeitnehmer*innen die Möglichkeit, sich für eine anerkannte Weiterbildung von der Arbeit freistellen zu lassen. Während dieser Zeit wird das Gehalt weitergezahlt. Der Bildungsurlaub ist zusätzlich zum regulären Erholungsurlaub ein gesetzlicher Anspruch und in den einzelnen Landesgesetzen geregelt.
Inhaltlich kann Bildungsurlaub für berufliche und politische Weiterbildung genutzt werden. In einigen Bundesländern sind darüber hinaus auch allgemeine, kulturelle oder auf ehrenamtliches Engagement ausgerichtete Bildungsangebote förderfähig.
Wie beantrage ich Bildungsurlaub?
Das Verfahren ist in den Landesgesetzen unterschiedlich geregelt, folgt aber einem vergleichbaren Ablauf:
- 1. Anspruch prüfen
Maßgeblich ist das Bundesland, in dem sich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses befindet – nicht der Wohnort oder der Firmensitz. Üblicherweise entsteht der Anspruch nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (in Baden-Württemberg und im Saarland nach zwölf Monaten).
- 2. Anerkannte Veranstaltung auswählen
Nur Seminare, die nach dem Gesetz des jeweiligen Bundeslandes als Bildungsurlaub anerkannt sind, können gewählt werden. Das Institut für Bildungscoaching ist in folgenden Ländern registriert:
- Bremen
- Rheinland-Pfalz
- Niedersachsen
- Saarland
Die Anträge für die weiteren Bundesländer sind in Bearbeitung.
- 3. Antrag beim Arbeitgeber stellen
Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Anmeldefristen variieren von vier bis neun Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Dem Antrag sind in der Regel die Anerkennungsbescheinigung und die Kursbeschreibung beizufügen. Fragen Sie dazu gerne unsere Bescheinigung an.
- 4. Rückmeldung des*der Arbeitgebers*in
Der*die Arbeitgeber*in muss innerhalb einer landesrechtlich geregelten Frist schriftlich antworten. Er*sie kann den Antrag nur aus zwingenden betrieblichen Gründen oder wegen vorrangiger Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter ablehnen. In einigen Bundesländern gilt der Antrag bei Fristversäumnis des*der Arbeitgebers*in automatisch als genehmigt.
- 5. Nachweis der Teilnahme
Nach dem Seminar ist dem*der Arbeitgeber*in eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen.
Bildungsurlaub nach Bundesland
Wählen Sie Ihr Bundesland aus:
Bayern
Bildungsurlaub Bayern
- Dauer: Kein gesetzlicher Anspruch
Baden-Württemberg
Bildungsurlaub Baden-Württemberg
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr; nicht übertragbar
- Mindestbeschäftigung: 12 Monate
- Ansparung: Nicht möglich
- Antragsfrist: 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn; Entscheidung des*der Arbeitgeber*in spätestens 4 Wochen nach Antragseingang
- Auszubildende: 5 Tage für die gesamte Ausbildungszeit, beschränkt auf politische Weiterbildung und Ehrenamtsqualifizierung.
- Beamte: Anspruchsberechtigt nach BzG BW
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Urlaubsansprüche; Betriebe unter 10 Beschäftigten (kein Anspruch); ab 10 Beschäftigten: Quote von 10 % pro Jahr
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Berlin
Bildungsurlaub Berlin
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate; Betrieb muss mindestens 20 Beschäftigte haben
- Ansparung: Ja – Zusammenfassung zu 10 Tagen aus zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren möglich (im Vorgriff auf das Folgejahr); nicht genutzter Anspruch verfällt am Jahresende
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung innerhalb von 2 Wochen – ansonsten gilt der Antrag als genehmigt
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt.
- Beamte: Kein Anspruch nach BiZeitG; Sonderurlaubsverordnung
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter; Betriebe unter 20 Beschäftigten (kein Anspruch); 10 %-Quote aller Anspruchsberechtigten erreicht
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Brandenburg
Bildungsurlaub Brandenburg
- Dauer: 10 Tage innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Gesetzlich als Zweijahresanspruch angelegt; Zweijahresfrist beginnt mit erstmaliger Inanspruchnahme
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt.
- Beamte: Kein Anspruch
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Urlaubsansprüche; in Betrieben bis 20 Beschäftigte: Ablehnung ab 30 % der möglichen Bildungsurlaubstage; ab 21 Beschäftigte: ab 50 %
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Bremen
Bildungsurlaub Bremen
- Dauer: 10 Tage innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Gesetzlich als Zweijahresanspruch angelegt; freie Aufteilung innerhalb des Bezugszeitraums (auch zehn einzelne Tage möglich)
- Antragsfrist: 4 Wochen vor Beginn; Rückmeldung des*der Arbeitgeber*in innerhalb einer Woche
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt, ebenso Minijobber*innen und arbeitnehmer*innenähnliche Personen.
- Beamte: Kein Anspruch nach BremBZG; Bremische Urlaubsverordnung
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter
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Hamburg
Bildungsurlaub Hamburg
- Dauer: 10 Tage innerhalb zweier Kalenderjahre (bei 5-Tage-Woche); 12 Tage bei regelmäßig mehr als 5 Wochentagen
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate; Anspruch beginnt erst im ersten vollen Kalenderjahr nach Beschäftigungsbeginn
- Ansparung: Gesetzlich als Zweijahresanspruch angelegt; freie Aufteilung innerhalb des Zeitraums
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung bis 2 Wochen vor Start – ansonsten gilt der Antrag als genehmigt
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt.
- Beamte: Kein Anspruch nach HmbBUG; Hamburger Sonderurlaubsverordnung
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Urlaubswünsche; bei beruflicher Weiterbildung: fehlender Bezug zur ausgeübten Tätigkeit (bei politischer Bildung kein Ablehnungsgrund)
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Hessen
Bildungsurlaub Hessen
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr; zusätzlich bis zu 5 Tage für Ehrenamtsqualifizierung
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Ja – Übertragung auf das Folgejahr bis 31. Dezember möglich (einmalig, keine Ansammlung über mehrere Jahre)
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung innerhalb von 3 Wochen
- Auszubildende: Anspruch nur für politische Bildung.
- Beamte: Kein Anspruch nach HBUG; Sonderurlaub nach Hessischer Urlaubsverordnung möglich
- Ablehnungsgründe: Dringende betriebliche Erfordernisse; Quote von max. 33 % der Beschäftigten pro Jahr erreicht
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Mecklenburg-Vorpommern
Bildungsurlaub Mecklenburg-Vorpommern
- Dauer: 10 Tage innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre (Beginn jeweils 1. Januar eines ungeraden Jahres)
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Gesetzlich als Zweijahresanspruch angelegt; nicht genutzte Tage verfallen mit Ablauf des Zweijahreszeitraums
- Antragsfrist: 8 Wochen vor Beginn; Ablehnung spätestens 4 Wochen vor Beginn
- Auszubildende: 5 Tage für die gesamte Ausbildungsdauer, nur für politische Bildung und Ehrenamtsqualifizierung.
- Beamte: Anspruchsberechtigt, jedoch ohne Fortzahlung der Bezüge
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Urlaubsansprüche; betriebliche Gesamtquote überschritten (je nach Mitarbeiter*innenzahl). Besonderheit: Land erstattet Arbeitgeber*innen Pauschale
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Niedersachsen
Bildungsurlaub Niedersachsen
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Ja – Kumulierung auf 10 Tage in zwei Jahren bei Einvernehmen mit dem*der Arbeitgeber*in
- Antragsfrist: 4 Wochen vor Beginn; Ablehnung spätestens 2 Wochen vor Beginn – ansonsten gilt der Antrag als genehmigt
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt
- Beamte: Kein Anspruch
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Urlaubsansprüche; Gründe müssen konkret und nachvollziehbar sein
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Nordrhein-Westfalen
Bildungsurlaub Nordrhein-Westfalen
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr (eine Arbeitswoche)
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Ja – Übertragung auf das Folgejahr möglich, schriftliche Erklärung bis 31. Dezember erforderlich
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung innerhalb von 3 Wochen
- Auszubildende: Anspruch nur für politische Weiterbildung (§ 12a AWbG).
- Beamte: Kein Anspruch nach AWbG; Sonderurlaub möglich
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; Betriebe unter 10 Beschäftigten (kein Anspruch); unter 50 Beschäftigte: Ablehnung möglich, wenn bereits 10 % der Belegschaft Bildungsurlaub genommen haben
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Rheinland-Pfalz
Bildungsurlaub Rheinland-Pfalz
- Dauer: 10 Tage innerhalb zweier Kalenderjahre (Beginn jeweils 1. Januar eines ungeraden Jahres)
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Gesetzlich als Zweijahresanspruch angelegt
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn (schriftlich); Ablehnung spätestens 3 Wochen vor Beginn, Beteiligung des Betriebs-/Personalrats bei Ablehnung erforderlich
- Auszubildende: 5 Tage während der Ausbildungszeit, nur für gesellschaftspolitische Weiterbildung.
- Beamte: Anspruchsberechtigt nach LBZG.
- Richter*innen: Anspruchsberechtigt
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange; Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (kein Anspruch); Quote von 20 % der Mitarbeiter*innen pro Jahr. Bei Ablehnung: Übertragung auf nächsten Zweijahreszeitraum, erneute Ablehnung dann unzulässig. Seit 01.03.2026 gilt das neue Landesbildungszeitgesetz (LBZG); Online-/Hybridformate und Ehrenamtsqualifizierung nun anerkannt
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Saarland
Bildungsurlaub Saarland
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr
- Mindestbeschäftigung: 12 Monate (seit Novelle 2024 – aktuelle Gesetzesfassung prüfen)
- Ansparung: Ja – Zusammenfassung mit dem Folgejahr auf Antrag mit Zustimmung des*der Arbeitgeber*in möglich; schriftliche Mitteilung bis 31. Dezember; andernfalls Verfall
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung spätestens 2 Wochen vor Beginn – ansonsten gilt der Antrag als genehmigt
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt.
- Beamte: Anspruchsberechtigt nach SBFG.
- Richter*innen: Anspruchsberechtigt
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter. Hinweis: Das SBFG wurde zum 09.05.2024 novelliert – aktuelle Gesetzesfassung vor Veröffentlichung prüfen
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Sachsen
Bildungsurlaub Sachsen
- Dauer: Kein gesetzlicher Anspruch; ab 2027 voraussichtlich 3 Tage pro Jahr
Sachsen-Anhalt
Bildungsurlaub Sachsen-Anhalt
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Ja – Zusammenfassung zu 10 Tagen in zwei Jahren möglich. Ab September 2026: auch Einzel- und Halbtage sowie digitale Formate offiziell anerkannt
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Ablehnung in der Regel innerhalb von 3 Wochen, gesetzlich spätestens 3 Arbeitstage vor Seminarstart
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt.
- Beamte/Richter*innen: Kein Anspruch nach BFG LSA; Sonderurlaub nach Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (§ 15 UrlVO LSA) möglich
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche oder dienstliche Belange; Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (kein Anspruch)
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Schleswig-Holstein
Bildungsurlaub Schleswig-Holstein
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr (bei 5-Tage-Woche); 6 Tage bei regelmäßig mehr als 5 Tagen oder Wechselschicht
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Ja – Verblockung mit dem nicht genutzten Anspruch des Vorjahres möglich; Verblockungsabsicht bis 30. September des laufenden Jahres dem*der Arbeitgeber*in mitteilen
- Antragsfrist: 6 Wochen vor Beginn; Arbeitgeber*in muss sofort Bescheid geben, wenn Ablehnungsgründe vorliegen
- Auszubildende: Anspruchsberechtigt.
- Beamte: Anspruchsberechtigt nach WBG SH
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter. Besonderheit: Auch allgemeine, kulturelle und ehrenamtliche Weiterbildung anerkannt (weitester Umfang aller Bundesländer)
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Thüringen
Bildungsurlaub Thüringen
- Dauer: 5 Tage pro Kalenderjahr
- Mindestbeschäftigung: 6 Monate
- Ansparung: Nicht möglich
- Antragsfrist: 8 Wochen vor Beginn; Ablehnung spätestens 4 Wochen vor Beginn schriftlich
- Auszubildende: 3 Tage pro Jahr.
- Beamte: Anspruchsberechtigt nach ThürBfG
- Ablehnungsgründe: Zwingende betriebliche Belange; Betriebe bis 5 Beschäftigte (kein Anspruch); 6–25 Beschäftigte: Ablehnung ab 5 gewährten Tagen; 26–50 Beschäftigte: 10 %-Quote; ab 50 Beschäftigte: 20 %-Quote
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FAQ
- Ist der*die Arbeitgeber*in verpflichtet, Bildungsurlaub zu gewähren?
Ja – sofern ein gesetzlicher Anspruch nach dem Landesrecht des Bundeslandes besteht, in dem der*die Arbeitnehmer*in überwiegend beschäftigt ist, die persönlichen Voraussetzungen (etwa die Mindestbeschäftigungsdauer) erfüllt sind und der Antrag fristgerecht für eine anerkannte Veranstaltung gestellt wurde. In Bayern besteht bislang kein gesetzlicher Anspruch. Ablehnen darf der*die Arbeitgeber*in den Antrag nur aus zwingenden betrieblichen Gründen oder bei vorrangigen Freistellungsansprüchen anderer Beschäftigter; die Einzelheiten regeln die jeweiligen Landesgesetze.
- Wie viel Bildungsurlaub steht mir zu?
In den meisten Bundesländern mit gesetzlichem Anspruch sind es fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr bzw. zehn Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Im Saarland gilt eine Sonderregelung mit bis zu sechs Tagen, wobei ein Teil aus der eigenen Freizeit einzubringen ist. Teilzeitbeschäftigte haben anteilig Anspruch, entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitstage. Maßgeblich ist stets das Gesetz des Bundeslandes, in dem der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt.
- Wann muss ich Bildungsurlaub beantragen?
Die Antragsfrist ist landesrechtlich geregelt und liegt üblicherweise zwischen vier und neun Wochen vor Veranstaltungsbeginn; in vielen Bundesländern (u. a. Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt) gilt eine Frist von sechs Wochen. Der Antrag ist schriftlich beim*bei der Arbeitgeber*in einzureichen und sollte die Anerkennungsbescheinigung sowie die Kursbeschreibung enthalten. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem*der Arbeitgeber*in ist empfehlenswert, um betriebliche Engpässe zu vermeiden.
- Wer bezahlt den Bildungsurlaub?
Während des Bildungsurlaubs zahlt der*die Arbeitgeber*in das Arbeitsentgelt fort – analog zum regulären Erholungsurlaub. Die Kurs- und Teilnahmegebühren, Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten trägt grundsätzlich der*die Arbeitnehmer*in selbst, sofern keine abweichende Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag besteht. In einigen Bundesländern gibt es zusätzliche Fördermöglichkeiten (z. B. Bildungsschecks, Prämiengutscheine, Bildungsprämien), die die Eigenkosten reduzieren können.
- Kann man Bildungsurlaub von der Steuer absetzen?
Die selbst getragenen Kosten – insbesondere Seminargebühren, Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten – können als Werbungskosten in der Steuererklärung (Anlage N) geltend gemacht werden, wenn ein objektiv nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Weiterbildung und der beruflichen Tätigkeit besteht. Rechtsgrundlage ist § 9 EStG. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Werbungskostenpauschale; übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen diesen Betrag, sollten Belege (Kursbeschreibung, Teilnahmebescheinigung, Rechnungen) eingereicht werden. Für eine verbindliche Einzelfallbeurteilung empfiehlt sich die Beratung durch eine*n Steuerberater*in.
- Wer hat Anspruch auf Bildungsurlaub?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel Arbeitnehmer*innen in Vollzeit und Teilzeit sowie arbeitnehmerähnliche Personen (etwa Heimarbeiter*innen), deren Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in einem Bundesland mit Bildungsurlaubsgesetz hat. In mehreren Bundesländern haben auch Auszubildende Anspruch, teilweise beschränkt auf Veranstaltungen der politischen Bildung. Beamte sind in den meisten Landesgesetzen ausgenommen; für sie gelten die jeweiligen Sonderurlaubsverordnungen. Der Anspruch entsteht in der Regel nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (in Baden-Württemberg und im Saarland nach zwölf Monaten). Für Beschäftigte des Bundes (TVöD Bund) ist kein Bildungsurlaub vorgesehen; hier besteht die Möglichkeit, Sonderurlaub zu beantragen.
Weitere Informationen erhalten Sie über die folgenden Links
- Kultusministerkonferenz (KMK) – regelmäßig aktualisierte Gesamtübersicht „Bildungsfreistellung/Bildungsurlaub/Bildungszeit in Deutschland"
- InfoWeb Weiterbildung (IWWB) – bundesweite Übersicht mit Verweisen auf Landesgesetze
- Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) – Ratgeber Bildungsurlaub
- ILO-Übereinkommen Nr. 140 (völkerrechtliche Grundlage)
- Haufe – Steuerliche Behandlung von Bildungsurlaub
Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.