In der DSGVO ist u. a. das sogenannte Recht auf Vergessenwerden – sprich das Löschen personenbezogener Daten festgeschrieben. Doch auch dieses Recht hat Grenzen, wie zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nun zeigen. In beiden Urteilen wird deutlich, dass immer auch eine Interessenabwägung und die Meinungsfreiheit mitberücksichtigt werden muss. Die Details zu beiden Urteilen sind bei der Süddeutschen Zeitung zu lesen.
BGH urteilt: Kein uneingeschränktes Recht auf Vergessenwerden
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